Beendigung von Missbrauchspraktiken im Mantelhandel: Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in der Schweiz
Inkrafttreten: 1. Januar 2025

Quelle: KSIT
Änderungen durch das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Inkrafttreten: 1. Januar 2025)
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bringt bedeutende Modifikationen im Obligationenrecht mit sich, die insbesondere Treuhänderinnen, Buchhalter und Revisionsstellen betreffen. Nachfolgend werden die wesentlichen Anpassungen dargestellt:
Neuer Artikel 684a OR: Einschränkung des Mantelhandels
Das bisherige Geschäftsmodell des Mantelhandels, bei dem Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben und zur Liquidation bereit wären, veräussert werden, wird nun auf gesetzlicher Ebene geregelt und erheblich eingeschränkt. Die Einführung des Art. 684a OR stellt eine kodifikatorische Umsetzung dar, die sich an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.
Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die betreffende Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, keine verwertbaren Aktiven besitzt und überschuldet ist.
Die Feststellung eines Mantelhandels erfolgt in der Praxis durch Handelsregisterbehörden (zum Beispiel bei Statutenänderungen, Sitzverlegungen oder einem vollständigen Austausch des Verwaltungsrates) oder durch die Steuerverwaltung auf Grundlage der Jahresrechnung.
Zudem verpflichtet Art. 684a Abs. 2 OR das Handelsregisteramt, im Falle eines Verdachts auf Mantelhandel im Rahmen einer Anmeldung zusätzliche Unterlagen zur Überprüfung einzufordern.
Diese Regelungen gelten gemäss Art. 787a OR sinngemäss auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).
Änderungen beim Opting-out (Art. 727a OR)
Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind und die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigt, kann gemäss Art. 727a Abs. 2 OR mit einstimmigem Beschluss der Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden.
Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Regelung durch die Ergänzung präzisiert:
„Der Verzicht gilt ausschliesslich für künftige Geschäftsjahre und ist vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt anzumelden.“
Konsequenzen bei Organisationsmängeln
In direktem Zusammenhang mit der Änderung steht der neue Abs. 6 des Art. 62 der Handelsregisterverordnung (HRegV), der auf Art. 939 OR verweist. Demnach muss das Handelsregisteramt eine Angelegenheit dem zuständigen Gericht überweisen, wenn eine Gesellschaft weder eine Revisionsstelle bestellt noch wirksam auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) verzichtet hat.
Ein solcher Organisationsmangel kann schliesslich die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen, sofern dieser nicht behoben wird.
Fazit
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses zielt darauf ab, den Missbrauch von Mantelgesellschaften zu verhindern und die Transparenz in der Unternehmensstruktur zu erhöhen. Zugleich wird durch die Modifikationen im Revisionsrecht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben konsequenter durchgesetzt, was eine weitere Harmonisierung der Regelungen für Kapitalgesellschaften darstellt.
Als Treuhänder und Buuchhalter, wo scho lang i dr Schwiiz schafft, muess i mis Ehrleche säge zu de neuste Änderige im Obligationerecht, wo am 1. Januar 2025 i Kraft träte. Besunders stört mi de neui Artikel 684a OR, wo de Handel mit Mantelgsellschaften stark yyschränkt. Uf em erschte Blick schynt die Massnahme zwar vernünftig gege Missbruuch, aber i de Praxis wird das d’chlyne und mittlere Unternehme (KMU) unnötig belaste.
Die neue Bestimmige mache de Chauf und Verchauf vo Firmene, wo us legitime Gründ ihr Gschäftstätigkeit ufgäh, schwieriger. Das dämpft nöd nur de Markt für Firmenübernahme, sondern leit au Innovatore und Sanierer, wo solchi Unternehme als Fahrzüg für schnälli und effizienti Marktytritt nutze chönted.
Zudem macht s’Gsetz d’Organisationale Aaforderige a d’Unternehme no komplizierter. De neue Absatz 6 vom Artikel 62 vo de Handelsregischterverordnig (HRegV), wo e automatischi Grichtsüberwisig bi Organisationsmängel vorluegt, isch e witers Byschpel für übermäßigi Regulierig. Es isch eis, d’Eihaltig vo Vorschrifte z’verlange, aber e ander, chlyni Firmene mit so härte Massnahme z’belaste.
Kurz gseit, au wenn d’Intention hinter em Bundesgsätz ehrenwert isch, schynt die Umsetzig über s’Ziel uszeschiesse. Statt Missbruuch z’bekämpfe, chönnti die Änderige d’Dynamik vo üsem Markt hemme und Firmene i ihrer Entwicklung hinder. Es wird höchsti Ziit, dass de Gsetzgeber afaht, d’Realitäte vo chlyne Firmene z’berücksichtige statt si mit meh bürokratische Hürde z’überfrachte.
Lieber Herr „Moritz S“,
Ihre Bedenken bezüglich der neuen Änderungen im Schweizer Obligationenrecht sind verständlich, aber ich glaube, dass es eine andere Perspektive auf diese Reformen gibt, die berücksichtigt werden sollte. Die neuen Gesetze zum Schutz gegen missbräuchliche Konkurse sind notwendig, um die Transparenz und Integrität des Marktes zu stärken.
Der Artikel 684a OR, der den Handel mit Mantelgesellschaften beschränkt, zielt darauf ab, die Bildung von Scheinfirmen zu unterbinden, die oft für betrügerische Zwecke missbraucht werden. Dies dient dem Schutz seriöser Investoren und der Allgemeinheit vor den negativen Folgen solcher Praktiken. Die Einschränkungen mögen zwar kurzfristig eine Belastung für einige Geschäftsmodelle darstellen, fördern aber langfristig eine gesündere Wirtschaftslandschaft.
Auch die strengeren Anforderungen an die Unternehmensorganisation, wie der automatische Gerichtsprozess bei Organisationsmängeln, sind Schritte in die richtige Richtung. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass alle Unternehmen in der Schweiz ihren administrativen Pflichten nachkommen. Dies kann die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in das Schweizer Wirtschaftssystem stärken.
Es ist wichtig, das große Ganze zu sehen. Maßnahmen, die auf den ersten Blick als hinderlich erscheinen, können langfristig zur Stabilität und Fairness des Marktes beitragen. Ich bin überzeugt, dass wir solche Reformen benötigen, um die Qualität und Sicherheit unseres Wirtschaftssystems zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Interessante Punkte von beiden Seiten! Es ist wichtig, sowohl die Bedürfnisse der KMUs als auch die Notwendigkeit von Transparenz und Sicherheit zu berücksichtigen. Nur durch ausgewogene Gesetze kann man einen fairen und stabilen Markt gewährleisten! Diskussionen wie diese sind entscheidend für eine informierte Gesetzgebung! imho
Die neui Gsetzgebung gege de missbrüechlige Konkurs isch eifach nur frustrerend! S’füehlt sich a, als würd me uns chlyne Unternehmer eifach no meh Stei i Wäg läge. Wo bliibt denn da d’Unterstützig? Echt zum Haareraufe!
Das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits kann man die Bemühungen anerkennen, das System gegen Missbrauch zu härten, doch andererseits legt es kleinen und mittleren Unternehmen unnötige Fesseln an. Die strengeren Regelungen um den Mantelhandel und die erweiterten Pflichten zur Organisationsstruktur mögen auf dem Papier gut klingen, könnten in der Praxis jedoch zu einer erheblichen Belastung führen, die die Flexibilität und das Unternehmertum hemmt. Es bleibt abzuwarten, wie diese neuen Gesetze in der Wirtschaft ankommen und ob sie tatsächlich zur Verhinderung von Missbrauch beitragen, ohne die Innovationskraft zu ersticken.
MfG
Lukas