Beendigung von Missbrauchspraktiken im Mantelhandel: Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in der Schweiz

Inkrafttreten: 1. Januar 2025

Konstantin STARK, LL.M.

Compliance Manager , STARK TRUST

Quelle: KSIT 

Änderungen durch das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Inkrafttreten: 1. Januar 2025)

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bringt bedeutende Modifikationen im Obligationenrecht mit sich, die insbesondere Treuhänderinnen, Buchhalter und Revisionsstellen betreffen. Nachfolgend werden die wesentlichen Anpassungen dargestellt:

Neuer Artikel 684a OR: Einschränkung des Mantelhandels

Das bisherige Geschäftsmodell des Mantelhandels, bei dem Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben und zur Liquidation bereit wären, veräussert werden, wird nun auf gesetzlicher Ebene geregelt und erheblich eingeschränkt. Die Einführung des Art. 684a OR stellt eine kodifikatorische Umsetzung dar, die sich an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.

Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die betreffende Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, keine verwertbaren Aktiven besitzt und überschuldet ist.

Die Feststellung eines Mantelhandels erfolgt in der Praxis durch Handelsregisterbehörden (zum Beispiel bei Statutenänderungen, Sitzverlegungen oder einem vollständigen Austausch des Verwaltungsrates) oder durch die Steuerverwaltung auf Grundlage der Jahresrechnung.

Zudem verpflichtet Art. 684a Abs. 2 OR das Handelsregisteramt, im Falle eines Verdachts auf Mantelhandel im Rahmen einer Anmeldung zusätzliche Unterlagen zur Überprüfung einzufordern.

Diese Regelungen gelten gemäss Art. 787a OR sinngemäss auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).

Änderungen beim Opting-out (Art. 727a OR)

Wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt sind und die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigt, kann gemäss Art. 727a Abs. 2 OR mit einstimmigem Beschluss der Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden.

Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Regelung durch die Ergänzung präzisiert:
„Der Verzicht gilt ausschliesslich für künftige Geschäftsjahre und ist vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt anzumelden.“

Konsequenzen bei Organisationsmängeln

In direktem Zusammenhang mit der Änderung steht der neue Abs. 6 des Art. 62 der Handelsregisterverordnung (HRegV), der auf Art. 939 OR verweist. Demnach muss das Handelsregisteramt eine Angelegenheit dem zuständigen Gericht überweisen, wenn eine Gesellschaft weder eine Revisionsstelle bestellt noch wirksam auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) verzichtet hat.

Ein solcher Organisationsmangel kann schliesslich die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen, sofern dieser nicht behoben wird.

Fazit

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses zielt darauf ab, den Missbrauch von Mantelgesellschaften zu verhindern und die Transparenz in der Unternehmensstruktur zu erhöhen. Zugleich wird durch die Modifikationen im Revisionsrecht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben konsequenter durchgesetzt, was eine weitere Harmonisierung der Regelungen für Kapitalgesellschaften darstellt.

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